Formulare - Einfach ausdrucken - ausfüllen und einsenden, oder per FAX an uns.
Erklärung Befreiung MVST: Als Service weisen wir darauf hin, dass sich die Beantragung auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund einer Behinderung zum 1. Dezember 2019 wie folgt ändern wird. Der Zulassungsbesitzer oder ein Bevollmächtigter sucht eine für sich zuständige Zulassungsstelle auf und stellt das Ansuchen vor Ort im Zuge der Anmeldung oder bei einer bereits aufrechten Zulassung. Das Zulassungsprogramm wurde um die Funktionalität automatischer Nachweis der Körperbehinderung erweitert. Diese ermöglicht es dem Zulassungsbesitzer, in der Zulassungsstelle ein Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu stellen (Schnittstelle an den Haftpflichtversicherer) und in weiterer Folge um die Ausstellung der Gratisvignette (Schnittstelle an die Asfinag). Die Basis für die Prüfung im Zulassungsprogramm, ob ein Zulassungsbesitzer die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllt, stellt die Schnittstelle vom Sozialministerium dar. Somit muss ein Zulassungsbesitzer bei der Antragsstellung keinen Nachweis der Körperbehinderung vorlegen (Ausnahme: minderjährige Zulassungsbesitzer). Der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs erhält auf elektronischem Weg die Befreiung bzw. Beendigung der Befreiung geliefert und berücksichtigt dies dann am Kfz-Haftpflichtversicherungsantrag. Die Übermittlung von KR21-Formularen bzw. Ausweiskopien an den Versicherer ist daher ab Dezember 2019 nicht mehr notwendig.
Sollte ein Zulassungsbesitzer einen
Behindertenpass besitzen, das Zulassungsprogramm lehnt den Antrag jedoch ab,
bzw. sollte der Zulassungsbesitzer mit dem Ergebnis nicht einverstanden
sein, ist ausnahmslos auf das Sozialministerium bzw. das Finanzamt zu
verweisen
(weder Zulassungsstellen noch Versicherer können in der
Datenbank Personen von der motorbezogenen Versicherungssteuer „befreien“
oder haben Einfluss darauf).