Erich Schachner u. Helga Schachner

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 Berufsunfähigkeit

Sie wählen Gewinnveranlagung und somit werden die laufenden Gewinnanteile verzinslich angesammelt oder in Investmentfonds veranlagt.

Das Risiko, berufsunfähig zu werden, wird von den meisten unterschätzt. Denn jeder vierte Berufstätige kann heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bis zum Rentenalter arbeiten. Die Versorgung vom Staat ist dabei völlig unzureichend.

Daher raten wir: Jeder sollte eine Berufsunfähigkeits-Versicherung haben.

Berufsunfähigkeits-Schutz bereits ab 12.- € pro Monat

Unschlagbar günstiger Einstiegs-Preis für Berufseinsteiger und Studenten

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Kein Zwang zur Ausübung eines anderen Berufes (Variante: Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit)

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Sie wählen Gewinnverrechnung und die erwirtschafteten Gewinne werden mit Ihrer Prämie gegengerechnet und reduzieren so Ihre laufend zu zahlenden Prämien.

Die abstrakte Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit

Ganz gleich welchen Beruf Sie zum Zeitpunkt des Eintritts einer Berufsunfähigkeit ausüben – der Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit garantiert, dass Ihnen nicht die Ausübung eines anderen Berufes zugemutet werden kann.

Es sei denn, Sie entscheiden sich im Falle einer Berufsunfähigkeit freiwillig zur Ausübung eines anderen Berufes, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

In Verbraucherratgebern wird häufig darauf hingewiesen, dass unbedingt der "Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit" beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraglich vereinbart werden sollte.

Leistungsmodell 1 bringt Ihnen 100% Rente und volle Prämienbefreiung ab 50% Berufsunfähigkeit. Unter 50% werden keine Leistungen fällig.

Das Leistungsmodell 2 bietet Ihnen 100% Leistung ab 75% Berufsunfähigkeit. Zwischen 25% und 74% erhalten Sie Rente und Prämienbefreiung entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit. Unter 25% werden keine Leistungen ausbezahlt.

 

INFO:  OGH - Entscheidungen

In den letzten Wochen wurden zwei OGH-Urteile bekannt, die sicherlich auf die Praxis Auswirkungen haben werden. Auch die Verkaufschancen für Betriebliche Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge haben sich damit verbessert. Denn die Urteile stellen nicht nur den Leistungsfall, sondern auch Bemessungsgrundlage und Berufsschutz in Frage!

Die Schlussfolgerung daraus: Bei der staatlichen Absicherung wird es immer schwieriger, die – vermeintlich - erkaufte Leistung tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Immer öfter muss man feststellen, die staatliche Absicherung wird nur mehr bescheidene Mindest-Standards bieten. Wer mehr an Sicherheit (Geld, Berufsschutz, etc.) haben will, muss auf alternative Absicherungen (privat oder betrieblich) setzen.

 

Unser Vertriebs-Tipp: Nutzen Sie diese Urteile und gehen Sie offensiv auf Ihre KundInnen zu. Nur mit einer privaten bzw. betrieblichen BU-Vorsorge erhält man die Leistung, in die man selber investiert. Zusätzlich gewährleistet ist dadurch der Berufsschutz und die abstrakte Verweisung für Ihre KundInnen!

 

Zu den einzelnen Urteilen:

Die OGH-Entscheidung 10ObS133/09w kann mit zwei Schlagworten interpretiert werden:

  •     Beitragsmonat ist nicht gleich Beitragsmonat
  •     Kein Berufsschutz, wenn…
Worum ging es im Verfahren?

Ein Versicherter klagte die Pensionsversicherung auf Zahlung einer Invaliditätspension. Er hatte in den letzten 15 Jahren 85 Beitragsmonate erworben. Für die Frage, ob ausreichende Beitragsmonate erarbeitet wurden, war für das Gericht entscheidend, wie sich die Beitragsmonate zusammensetzten. Konkret war es so, dass der Kläger 32 Monate in der Pflichtversicherung als KFZ-Mechaniker erarbeitet und 53 Monate in einer freiwilligen Versicherung erworben hatte. Nach dem Oberlandesgericht Linz, kam auch der OGH zur Ansicht, dass die Monate der freiwilligen Versicherung (der Kläger hatte sich bei geringfügiger Beschäftigung selbst versichert) NICHT als Beitragsmonate zu werten sind. Daher der Schluss: Beitragsmonat ist nicht gleich Beitragsmonat! UND diese Feststellung hatte dann weitere Auswirkungen: Nämlich auf den Berufsschutz.


Weil während der freiwilligen Versicherung kein „versicherungspflichtiger Beruf ausgeübt“ wurde, kann der Kläger sich nicht auf den Berufsschutz (als Mechaniker) berufen, daher muss er sich „auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Tischmontage- und Verpackungsarbeiters sowie eines Portiers verweisen lassen“.

Conclusio:

Bei der Frage, ob genug Beitragsmonate erworben worden sind, stellte man fest, dass die freiwilligen Versicherungsmonate nicht angerechnet werden. Jedoch beim Berufsschutz, also der Klärung der Frage, welchen Beruf man überwiegend ausgeübt hat, zählen diese Monate sehr wohl. Der Versicherte hat also in beiden Fragen die schlechtest mögliche Variante erhalten. Die Pensionsversicherung wird sich wohl gefreut haben.

 

Auch in einem zweiten Verfahren kam deutlich heraus, dass Zeiten einer freiwilligen bzw. Teilversicherung nicht gezählt werden.

In der OGH-Entscheidung 10ObS145/10m ging es ebenfalls in einen Streit um Invaliditätspension um die Frage, ob 120 Beitragsmonate reichen.

Auch hier stellte sich der OGH auf die Seite der Pensionsversicherung. DENN: Die Klägerin hatte 60 Monate in der ASVG-Pflichtversicherung und 60 Monate in der Teilversicherung nach dem APG (Allgemeines Pensionsgesetz) erworben. Zeiten einer Teilversicherung seien zwar Beitragszeiten, aber werden „trotzdem nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt“. Daher keine Invaliditätspension.